Anforderungen an Prüfpersonen

Die grundlegende Voraussetzung für die sichere Durchführung von Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie die Beurteilung ihres ordnungsgemäßen Zustandes ist eine hohe, an die jeweilige Prüfaufgabe angepasste Qualifikation der Prüfperson. Um elektrische Anlagen und Betriebsmittel vollständig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu können, sind gegebenenfalls zusätzliche Befähigungen oder andere entsprechend befähigte Personen erforderlich, da neben der elektrischen Sicherheit auch häufig Maßnahmen zum Schutz vor anderen Gefährdungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. 

Das betrifft z.B. die Wirksamkeit der mechanischen Schutzeinrichtung an einer Handkreissäge oder der Sicherheitseinrichtungen von Maschinen. Für die Beurteilung der elektrischen Sicherheit ist es deshalb notwendig, dass die Prüfperson mit den spezifischen Anforderungen und Eigenschaften der zu prüfenden Anlagen oder Betriebsmittel vertraut ist. Dieses betrifft insbesondere die Funktion von Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, die Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und ggf. notwendige Anpassungen an den Stand der Technik. 

Aus den Prüfergebnissen und deren Beurteilung können unter anderem Nachrüstverpflichtungen für den Unternehmer notwendig werden. In einigen Fällen können sich aus anderen Rechtsgebieten weitergehende Anforderungen an die Qualifikation der Prüfperson ergeben, z.B. Prüfsachverständige nach Baurecht für die Prüfung von elektrischen Anlagen in Versammlungsstätten oder anerkannte Sachverständige für das Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS-Richtlinien.

Die Prüfperson für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss immer die Anforderungen an die Elektrofachkraft hinsichtlich der jeweiligen Prüfaufgabe erfüllen. Für die Prüfungen gemäß §14 BetrSichV muss sie als „zur Prüfung befähigte Person“ (§2 BetrSichV) beauftragt werden.

Die Prüfperson muss die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 

  • abgeschlossene elektrotechnische Fachausbildung; hierunter kann auch die innerbetriebliche Qualifikation nach den Durchführungsanweisungen zum §2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 und 4 verstanden werden 
  • mindestens einjährige Berufserfahrung 
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit in Bezug auf die durchzuführenden Prüfungen 
  • aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen 

Während der beruflichen Tätigkeit muss die Prüfperson Erfahrungen gesammelt haben über die Arbeiten: 

  • mit intakten Anlagen und Betriebsmitteln (Aufbau, bestimmungsgemäßer Betrieb, möglicher Fehlgebrauch, Prüfumfang, Prüfablauf) 
  • mit Anlagen und Betriebsmitteln in Störungs- und Instandsetzungssituationen 
  • bei der Durchführung wiederkehrender oder vergleichbarer Prüfungen sowie bei ihrer Auswertung 

Sie muss mit der Durchführung der Prüfungen, den Eigenschaften der zu prüfenden elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sowie mit dem Umgang der verwendeten Prüfgeräte vertraut sein.

Auch bei der ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann es zu Gefährdungen der Prüfperson sowie der Umgebung kommen. Die Prüfperson muss diese erkennen, berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Dazu müssen der Prüfperson die erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden.

Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Sie legt die Art und den Umfang der Prüfung fest und trifft die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.