Durchführung der Prüfung

Beachten Sie die verlinkten Hinweise:

 

Und dann? Legen wir mal los...

 

Besichtigen

Nachdem die Vorbereitungen zur Prüfung abgeschlossen sind, muss die elektrische Anlage besichtigt werden. Das Besichtigen muss die zusätzlichen Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art nach der Normenreihe VDE 0100-7XX einschließen, z.B. hinsichtlich des Feuchtigkeits- oder des Brand- und Explosionsschutzes.

Die Besichtigung beinhaltet mindestens die nachfolgenden Punkte:

Nachweis der vorangegangenen Prüfung 

  • Liegt ein vollständiger Prüfbericht (Prüfprotokoll) der vorangegangenen Prüfung der elektrischen Anlage und der ortsfesten Betriebsmittel vor, welcher Aufzeichnungen aller Prüfschritte und deren Ergebnisse, insbesondere zu Messungen und Erprobungen, enthält? 

Dokumentationsunterlagen 

  • Sind die Dokumentationen und die Schaltungsunterlagen vorhanden, aktuell und vollständig? 

Kennzeichnung 

  • Wurde die Kennzeichnung der elektrischen Betriebsräume, Verteilerstromkreise, Kabel und Leiter ordnungsgemäß ausgeführt? 
  • Sind Neutral- und Schutzleiter sowie Stromkreise, Sicherungen, Schalter und Klemmen entsprechend gekennzeichnet?

 

 

ektrische Anlagen, die Teil der Gebäudeinfrastruktur sind, werden von den Geltungsbereichen der DGUV Vorschrift 3 oder 4 sowie der Arbeitsstättenverordnung erfasst. Die mit der Prüfung von elektrischen Anlagen beauftragten Personen müssen die Anforderungen nach §2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 oder 4 an eine Elektrofachkraft erfüllen. Sind elektrische Betriebsmittel dem Anwendungsbereich der BetrSichV zuzuordnen, müssen diese durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden. 

Die Prüfperson muss über: 

  • eine abgeschlossene elektrotechnische Fachausbildung 
  • eine mindestens einjährige Berufserfahrung 
  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der durchzuführenden Prüfungen sowie 
  • aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen verfügen. 

Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen ergeben, z.B. für Prüfsachverständige nach Baurecht für die Prüfung von elektrischen Anlagen in Versammlungsstätten oder VdS anerkannte Sachverständige für das Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS-Richtlinien. 

Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um die nachfolgend beschriebenen Prüfungen eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen unterstützen.

Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Sie legt die Art und den Umfang der Prüfung fest und trifft die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte. Die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte hängt im Wesentlichen von den durchzuführenden Einzelmessungen ab. Werden ortsunkundige Personen mit Prüfungen beauftragt, sind sie in die Arbeitsstätte sowie in die elektrische Anlage einzuweisen.

 

 

 

 

Das Festlegen der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Unternehmers. 

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Verfügt der Unternehmer nicht über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse, so wird eine fachkundige Beratung bzw. Unterstützung, z.B. durch die Prüfperson, erforderlich. 

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen bei der Verwendung schädigenden Einflüssen, wie z.B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, Schmutz-/Staubeinwirkungen, Feuchtigkeit/Nässe, Korrosion, Öle, Fette, Säuren, Laugen, rauer Betrieb, mechanische Beanspruchungen, elektrische, chemische und thermische Einflüsse. Einige der vorgenannten Einflüsse können auch bei Nichtgebrauch, z.B. aufgrund von vorübergehender Stilllegung oder Lagerung, negative Auswirkungen auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben. 

Prüffristen sind unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation beim Betrieb der Anlagen und Betriebsmittel zu ermitteln und in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dieses setzt umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse voraus. Dabei sind unter anderem die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen: 

  • Hersteller- und Errichterhinweise 
  • betriebliche Erfahrungen 
  • Einsatzbedingungen 
  • Verwendungsdauer und -häufigkeit 
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen 
  • Witterungs- und Umwelteinflüsse 
  • Verschleiß und Schädigung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel 
  • Ausfallverhalten der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel 
  • Unfallgeschehen mit vergleichbaren elektrischer Anlagen und Betriebsmitteln 
  • Häufigkeit und Qualität der Wartung 
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer

Als Entscheidungshilfe für die Festlegung von Prüffristen können die Empfehlungen aus den Durchführungsanweisungen zu §5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 herangezogen werden. 

Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen und haben einen orientierenden Charakter. Eine ungeprüfte Übernahme der vorgeschlagenen Prüffristen ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation kann bei zu langen Prüffristen dazu führen, dass gefährliche Mängel nicht rechtzeitig festgestellt werden. 

Weitere Empfehlungen können aus VDE-Bestimmungen entnommen werden, z.B. für Räume und Anlagen besonderer Art, wie medizinisch genutzte Bereiche.

Prüffristen sind keine Wunschfristen! Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (§ 5, Abs. 1, 2. DGUV Vorschrift 3 und 4

Diese Forderung kann dazu führen, dass die tatsächlichen Prüfristen gegenüber den Richtwerten der Tabellen je nach betrieblicher Situation deutlich verkürzt werden müssen oder aber auch verlängert werden können.

Häufig werden offensichtlich defekte Betriebsmittel, z.B. bei Gehäusebruch oder beschädigter Anschlussleitung, direkt entsorgt oder der Reparatur zugeführt. Hierdurch können jedoch die Gründe, die zur Aussonderung führten, später nicht mehr in der Auswertung (Fehlerquote) berücksichtigt werden. Betriebsmittel, welche die Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen deshalb bei der Ermittlung der Fehlerquote berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für elektrische Anlagen.

Die Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Dokumentation kann von der Gefährdungsbeurteilung getrennt in mitgeltenden Dokumenten erfolgen, z.B. Prüflisten. Abweichungen von Richtwerten der Durchführungsanweisungen zum §5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 sind zu begründen. Für die Einhaltung und Plausibilität der Prüffristen ist der Unternehmer verantwortlich.

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